Der Beschuldigte im Strafverfahren
Der Beschuldigte ist die Zentralfigur des Strafverfahrens. Es geht allein um seine Schuld oder Unschuld, um seine Bestrafung oder seinen Freispruch.
Der Beschuldigte ist kein bloßes Objekt des Verfahrens, das staatliche Ermittlungsmaßnahmen über sich ergehen lassen muss und eine Entscheidung des Gerichts abzuwarten hat. Der Beschuldigte ist sogenanntes Verfahrenssubjekt. Das heißt, der Beschuldigte hat besondere Rechte, insbesondere das Recht zu schweigen und das Recht auf einen Verteidiger – und zwar zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens.
Als Verfahrenssubjekt ist es allein der Beschuldigte, der zum Beispiel entscheidet, ob er gegen ein Urteil Revision einlegen möchte; er kann das Urteil aber auch rechtskräftig werden lassen. Er kann gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegen; er kann ihn aber auch akzeptieren. Der Strafverteidiger vertritt die Interessen des Beschuldigten und berät ihn. Die Entscheidungshoheit liegt grundsätzlich beim Mandanten.
Der Beschuldigte wird in den einzelnen Stadien des Verfahrens unterschiedlich bezeichnet: Im Ermittlungsverfahren heißt er Beschuldigter, im Zwischenverfahren Angeschuldigter und im Hauptverfahren Angeklagter. Erst wenn eine Verurteilung rechtskräftig ist, kann man von einem Verurteilten sprechen.
Rechte des Beschuldigten (Auswahl):
- Unschuldsvermutung
- Rechtliches Gehör
- Schweigerecht und Recht, sich nicht selbst zu belasten (sogenannter "Nemo-Tenetur-Grundsatz")
- Recht auf einen Verteidiger
- Konfrontations- und Fragerecht
- Recht auf einen Dolmetscher und Übersetzung
Pflichten des Beschuldigten (Auswahl)
- Duldungspflichten (Blutabnahme, Untersuchungshaft)
- Erscheinenspflicht
- Pflicht, Angaben zur Person zu machen (nicht aber zur Sache!)