Betäubungsmittelstrafrecht

Das deutsche Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln und vergleichbaren Substanzen, zum Beispiel Cannabis, Kokain, Heroin, Amphetaminen oder Methamphetaminen ("Crystal Meth"). Das Betäubungsmittelstrafrecht sieht Strafen für den illegalen Handel, Besitz oder Anbau von Betäubungsmitteln vor sowie für das Inverkehrbringen und die Ein- und Ausfuhr von Rauschgift.

Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz drohen selbst Ersttätern bei nur "weichen" Drogen hohe Geldstrafen und langjährige Haftstrafen. Bereits der bloße Besitz einer nicht geringen Menge gilt als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Bei schwerwiegenden Vorwürfen wie des unerlaubten Handeltreibens in nicht geringer Menge oder des bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreibens greifen die Ermittlungsbehörden zudem regelmäßig zu besonders eingriffsintensiven und teils grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Telekommunikationsüberwachungen (TKÜ) oder dem Einsatz von verdeckten Ermittlern und V-Leuten.

Bei Strafverfahren in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln sollte spätestens mit dem Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter ein Strafverteidiger kontaktiert und beauftragt werden, der die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt und die Besonderheiten und Verteidigungsmittel des Betäubungsmittelstrafrechts beherrscht. So steht und fällt der Ausgang eines Strafverfahrens im Betäubungsmittelstrafrecht oft an der Menge des reinen Wirkstoffs oder der Verwertbarkeit der durch die Polizei gewonnenen Beweismittel.

Besondere Vorsicht ist auch bei einer Vorladung als Zeuge geboten. Bei unvorbereiteten Zeugenaussagen droht gerade im Betäubungsmittelstrafrecht, dass der Zeuge plötzlich als weiterer Beschuldigter geführt wird.

Beispiele Betäubungsmittelstrafrecht:

  • Handeltreiben
  • Besitz
  • Herstellung und Einfuhr
  • Eigengebrauch
  • Therapie und Entziehungsanstalt
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