Was kostet eigentlich ein Strafverteidiger?

Die Konfrontation mit einem Strafverfahren ist eine absolute Ausnahmesituation. Die Folgen eines Strafverfahrens können ohne rechtlichen Rat selten vollständig überschaut werden und sind oft existenzbedrohend. Hier an falscher Stelle zu sparen, kann erhebliche Konsequenzen mit sich ziehen. Im Gegenteil: Gute und effektive Strafverteidigung erspart Ihnen am Ende meist eine Menge Geld und schwerwiegende Folgen.

Es ist kein Geheimnis, dass guter Rat etwas kostet. Trotzdem ist es nicht mein Ziel, Ihre Notlage finanziell auszunutzen. Transparenz und Vertrauen haben auch in Bezug auf die Kosten und mein Verteidigerhonorar einen hohen Stellenwert für mich. Deswegen möchte ich Sie hier über mögliche Abrechnungs- und Kostenmodalitäten informieren.

Kostenloses Erstgespräch

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gestattet mir zwar, für das Erstberatungsgespräch einen Betrag von 190,00 EUR (zzgl. MwSt.) anzusetzen (§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG).

Da ich davon überzeugt bin, dass jeder Mensch das Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Strafverteidigung hat, habe ich mich entschieden, Ihnen das Erstgespräch (ca. 30 Minuten) kostenlos anzubieten.

Vereinbaren Sie hier Ihren Termin für Ihr kostenloses Erstgespräch.

In diesem Erstgespräch haben Sie Gelegenheit, mich als Ihren Verteidiger kennenzulernen und mir Ihren Fall zu schildern. Gleichzeitig gebe ich Ihnen eine erste Einschätzung und zeige Ihnen mögliche Chancen und Risiken auf. Zudem bespreche ich mit Ihnen die später anfallenden Kosten, damit es danach keine Überraschungen für Sie gibt.

Das weitere Vorgehen

Die Kosten für Ihre Strafverteidigung richten sich im Übrigen ganz nach dem Umfang Ihres persönlichen Falls. Eine allgemeingültige Aussage zur exakten Kostenhöhe lässt sich daher nicht treffen.

Oft lohnt sich der Abschluss einer individuellen Vergütungsvereinbarung, in der wir entweder einen Stundensatz oder Pauschalbeträge für die einzelnen Verfahrensabschnitte vereinbaren. Das ist vor allem bei komplexen und umfangreichen Verfahren der Fall, wenn abzusehen ist, dass die Verteidigung über den vom Gesetzgeber erwarteten Normalaufwand hinausgeht – zum Beispiel wenn eine Ermittlungsakte mehrere hundert Seiten hat, es um Ihre Freiheit geht und daher ein entsprechender Mehraufwand erforderlich ist, um Sie effektiv zu verteidigen.

Wird nichts gesondert vereinbart, bestimmt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) RVG die gesetzlich vorgesehenen Gebühren, die ein Strafverteidiger gegenüber dem Mandanten abrechnen darf.

Mit Blick auf das RVG ist darauf hinzuweisen, dass es Rechtsanwälten gesetzlich nicht erlaubt ist, anwaltliche Tätigkeiten, die über die Erstberatung hinausgehen, kostenfrei oder vergünstigt anzubieten.

Selbst bei Vereinbarung einer Vergütung auf Stundensatzbasis, haben Sie aber keine unerwarteten horrenden Rechnungen zu erwarten. So lässt sich unter Umständen eine Obergrenze für die Stundenanzahl aufnehmen oder eine Ratenzahlung vereinbaren.

Kosten der Pflichtverteidigung

Grundsätzlich gilt, dass Sie – oder Ihre Rechtsschutzversicherung – die Kosten meiner Tätigkeit selbst übernehmen müssen. Anders als im Zivilrecht besteht im Strafrecht in der Regel keine Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Aus innerer Überzeugung werde ich auch als Pflichtverteidiger tätig. Daher bemühe ich mich gerne für Sie um eine Beiordnung oder übernehme Fälle, die mir durch das Gericht zugeteilt werden.

Eine Pflichtverteidigung kommt nur in den durch den Gesetzgeber geregelten Fällen der sogenannten notwendigen Verteidigung in Betracht. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erfolgt dabei unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten. Damit hat der mittellose Beschuldigte, dem weder ein schwerer Tatvorwurf gemacht wird noch eine lange Freiheitsstrafe droht, meist keine Aussicht auf eine Pflichtverteidigerbestellung. Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass sich der Beschuldigte bei weniger schweren Fällen selbst verteidigen oder einen eigenen Verteidiger auf eigene Kosten beauftragen kann.

Wird ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt, übernimmt zunächst die Staatskasse die gesetzlichen Pflichtverteidigerkosten. Wird der Beschuldigte später rechtskräftig verurteilt, muss er neben den Gerichtskosten die Kosten des Pflichtverteidigers der Staatskasse erstatten. Wird der Beschuldigte freigesprochen, kann die Staatskasse die Pflichtverteidigerkosten hingegen nicht dem Beschuldigten auferlegen.

Die Staatskasse geht bei Pflichtverteidigungen somit in Vorkasse. Das heißt aber auch, dass der Strafverteidiger, sofern er als Pflichtverteidiger beigeordnet und tätig wird, nicht etwa für den Staat arbeitet oder vom Staat abhängig ist. Pflichtverteidigung bedeutet nur, dass das Gesetz in bestimmten Fällen einen Anwalt zwingend – also verpflichtend – vorsieht.

Trotzdem empfehle ich Ihnen, Ihren Rechtsanwalt und Strafverteidiger stets selbst zu wählen. So vermeiden Sie, dass Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, der sich nicht ausschließlich Ihrer Interessen annimmt.

Rechtsschutzversicherung

Sollten Sie eine gültige Rechtsschutzversicherung mit Strafrechtsschutz haben, übernehme ich gerne die zugehörigen Formalitäten für Sie und kontaktiere Ihre Rechtsschutzversicherung, um eine Deckungszusage zu erwirken. Sofern ein anerkannter Rechtsschutzfall vorliegt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung grundsätzlich die Kosten für meine weitere Tätigkeit.

In der Regel werden durch eine Rechtsschutzversicherung jedoch nur solche Strafverfahren abgedeckt, die eine Fahrlässigkeitstat zum Gegenstand haben oder Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten. Vorsatztaten sind rechtlich meist nicht versicherbar. Um Ihre Rechtsschutzversicherung zu kontaktieren, brauche ich neben dem Namen Ihrer Rechtsschutzversicherung vor allem Ihre Versicherungsscheinnummer. Am besten ist es, Sie leiten mir Ihre Versicherungsvereinbarung vertraulich weiter.

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