Warum sich ein Strafverteidiger lohnt

Rechte des Verteidigers

Der Verteidiger als Rechtsanwalt ist nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein "unabhängiges Organ der Rechtspflege".

Diese Stellung gewährt einem Strafverteidiger Rechte und Pflichten, die sein Mandant – der Beschuldigte – nicht hat. Die folgenden beispielhaften Rechte des Verteidigers haben für den Beschuldigten erhebliche Vorteile:

  • Grundsätzliches Recht auf unüberwachten Kontakt zu dem beschuldigten Mandanten (Verteidigerpost);
  • Recht auf Anwesenheit bei Vernehmungen des Beschuldigten und bei Vernehmungen eines Zeugen oder Sachverständigen durch Richter;
  • Grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht;
  • Absolute Verschwiegenheit und Diskretion zwischen Verteidiger und Mandant.
  • Ein Beschuldigter hat gemäß § 137 Absatz 1 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen.

Pflichtverteidigung

In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers zwingend notwendig. "Notwendige Verteidigung" meint, dass ein Verteidiger in bestimmten Verfahrenslagen mitwirken muss. Darauf kann der Beschuldigte auch nicht verzichten – darum "Pflichtverteidiger".

Auch in den Fällen der notwendigen Verteidigung kann der Beschuldigte seinen Verteidiger selbst wählen. Ist kein Wahlverteidiger vorhanden oder beauftragt der Beschuldigte keinen Verteidiger, bestellt das Gericht dem Beschuldigten einen Verteidiger. Fälle notwendiger Verteidigung sind, vereinfacht gesagt, jene, in denen es um besonders viel geht oder der Beschuldigte aus anderen Gründen Schwierigkeiten hat, sich selbst zu verteidigen. Im Einzelnen sind das nach dem Katalog des § 140 StPO vor allem Verfahren, in denen

  • die Hauptverhandlung in erster Instanz vor einem Land-, Oberlandes- oder einem Schöffengericht stattfindet;
  • es um ein Verbrechen geht;
  • ein Berufsverbot droht;
  • der Beschuldigte zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
  • der Beschuldigte in Straf- oder Untersuchungshaft sitzt oder einstweilig untergebracht wird;
  • ein Sicherungsverfahren gegen einen schuldunfähigen Täter droht;
  • einem Verletzten ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
  • bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers aufgrund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
  • wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (etwa aufgrund geistiger oder körperlicher Erkrankung, Intelligenzminderung oder gravierender Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten).

All das bedeutet, dass der Strafverteidiger, sofern er als Pflichtverteidiger beigeordnet und tätig wird, nicht – wie oft irrtümlicherweise angenommen – für den Staat arbeitet oder vom Staat abhängig ist. Pflichtverteidigung bedeutet nur, dass das Gesetz in bestimmten Fällen einen Anwalt zwingend – also verpflichtend – vorsieht.

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